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Satzung

des Schützenvereins St. Ulrich Seeg e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein St. Ulrich Seeg e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Seeg – Hitzlerieder Str. 26.

(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes (§ 55 Abs. 1 BGB) einzutragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vorstands- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung i.S. d. § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung beschließen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist und das 12. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zur Aufnahme das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den 1. oder 2. Schützenmeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

(2) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. §

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem 1. oder 2. Schützenmeister gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

(2) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

(3) Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

(4) Mitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt und wählbar ab 18 Jahren.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, ferner für Neuaufnahmen eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§ 8 Organe

Der Verein hat 

       a. eine Vorstandschaft

       b. eine Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1. und 2. Kassier, 1. und 2. Schriftführer und einem 1. und 2. Sportwart.

(2) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie blieben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

(3) Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

(4) Die Vorstandschaft wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen.

(2) Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1.   Entgegennahme der Berichte

a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) des Kassiers über die Jahresrechnung,
c) der Rechnungsprüfer,
d) des Sportwartes.

2.   Entlastung der Vorstandschaft

3.   Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, Wahl der Rechnungsprüfer.

4.   Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.

5.   Satzungsänderungen.

6.   Verschiedenes.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung der Vorstandschaft richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes sowie bei einer Satzungsänderung ist die ¾  Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

(5) Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitglieder-versammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim 1. Schützenmeister das Verlangen stellt.

(7) Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(8) Vergütungen an Vorstandsmitglieder sind im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 500,-- € zulässig.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Versammlung, die Bezeichnung des Vorsitzenden und des Schriftführers, die Namen oder Zahl der anwesenden Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung, die Tagesordnung, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seeg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (gemäß § 2 der Satzung) zu verwenden hat.

  

Seeg, den 29.01.2016

 

 

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Satzung vom 29. Januar 2016 (PDF)